Nahversorgung in der Raumordnung
Formal gesehen, hat der Regionalverband als untere Landesbehörde die Aufgabe, Einzelhandelsgroßprojekte hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den raumordnerischen Vorgaben des Landesraumordnungsprogramms (LROP) abzuprüfen.
Doch was ist das Ziel? Ist es nicht egal, wo welcher große Discounter oder Baumarkt gebaut wird?
Grundsätzlich soll die möglichst flächendeckende, verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung gewährleistet sein. Daher sind kleine Läden nicht Ziel dieser Betrachtung, lediglich Vorhaben über 800 Quadratmeter Verkaufsfläche fallen ggf. unter diese raumordnerische Betrachtung. Auch bei dem Zusammenschluss von mehreren Einzelhandelsbetrieben mit jeweils weniger als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche erfolgt eine Gesamtbetrachtung (z.B. Einkaufszentren).
Dies ist notwendig, da großflächige Einzelhandelsprojekte zu Problemen führen können, wenn sie nicht sinnvoll geplant an den richtigen Stellen angesiedelt werden. Es kann ansonsten zu Leerständen in Innenstädten, unnötigen Flächenverbrauch oder zu einer Verschlechterung der Nahversorgung führen. Kleinere Nahversorger vor Ort könnten gegebenenfalls durch die großen Anbieter „auf der grünen Wiese“ verdrängt werden.
Die Kommunen, als baugenehmigende Behörde, haben daher eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Regionalverband bei großflächigen Einzelhandelsprojekten auf ihrem Gemeindegebiet. Dazu gibt es einen einheitlichen Mitteilungsbogen, den Sie im Kasten (rechts) downloaden können.
Lebendige Zentren erhalten & stärken
Das Integrationsgebot der Raumordnung sieht die Bündelung von Ansiedelungen in zentralen Lagen wie gewachsenen Ortskernen oder Innenstädten vor. Dies stärkt funktionsfähige Einzelhandelsstandorte mit möglichst großer Vielfältigkeit, guter Erreichbarkeit und langfristiger Wirtschaftlichkeit. In diesem lebendigen Umfeld finden sich dann auch weitergehende Dienstleistungen wie beispielsweise Bürgerbüros oder Ärzte.
Es werden die Zersiedlung von Orten verhindert und nachhaltige Strukturen geschaffen: Vorhandene ÖPNV Verbindungen und Straßen nutzen, den Flächenverbrauch minimieren und die Kaufkraftverteilung zugunsten einer ausgewogenen Verteilung steuern.
Ein einheitliches Konzept – gleiche Ausgangslage für alle

Zur Verbesserung der Grundlagen für regionalbedeutsame Standortentscheidungen von Einzelhandelsgroßprojekten sollen gemäß Abschnitt 2.3 Ziffer 07 Satz 2 LROP 2017 regionale Einzelhandelskonzepte erstellt werden.
Um diese Ziele und Vorgaben sichtbar und einheitlich zu formulieren, wurde ein solches regionales Einzelhandelskonzept (REHK) erstmalig 2005 erstellt und zuletzt 2018 fortgeschrieben. Mit dem Konzept wurden einheitliche Regeln für die Beurteilung von Einzelhandelsgroßprojekten aufgestellt. Im untenstehenden Downloadbereich können Sie das Konzept herunterladen.
Um die Raumverträglichkeit eines großen Möbelhaus-Projektes in Salzgitter abzuprüfen, wurde das Konzept 2024 ergänzt.
Einzelhandelskonzept und Ergänzungen - Downloads
- REHK - Fortschreibung 2018
Regionales Einzelhandelskonzept für den Großraum Braunschweig.
pdf, 11 MB
- Ergänzung REHK 2024
Ergänzung 2024: SZ-Lebenstedt - Südliche Kanalstraße, XXXLutz
pdf, 1 MB
- Auswirkungsanalyse 2024 XXXLutz
Auswirkungsanalyse 2024 XXXLutz SZ-Lebenstedt
pdf, 3 MB
- Synopse der Änderungsvorschläge XXXLutz 2024
pdf, 578 KB