Raumverträglichkeitsprüfung

Die Raumverträglichkeitsprüfung (RVP) - Aufgabe und Inhalte

Um raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen (Vorhaben), wie Straßen, Bodenabbauten, Energieleitungen oder große Einzelhandelsvorhaben hinsichtlich anderer Raumnutzungen und –funktionen verträglich zu planen, werden sie gemäß § 15 ROG und § 9 ff. NROG unter überörtlichen Gesichtspunkten i.d.R. in einer sogenannten Raumverträglichkeitsprüfung (RVP) auf ihre Auswirkungen – also auf ihre Raumverträglichkeit - hin geprüft. Bisher erfolgte diese Prüfung in einem Raumordnungsverfahren (ROV) – das Verfahren sowie der Titel wurden mit dem ROGÄndG am 28.09.2023 rechtlich überarbeitet: aus ROV wurde RVP.

In der Raumverträglichkeitsprüfung sind die wesentlichen Prüfkriterien die Ziele und Grundsätze der Raumordnung (s. § 3 ROG) sowie die Verträglichkeit mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen. Vorgesehene Standort- oder Trassenalternativen werden in die Prüfung mit einbezogen.

Die RVP ist ein den nachfolgenden Genehmigungs- und Zulassungsverfahren vorgelagertes, frühzeitiges Prüf- und Abstimmungsverfahren.
Für die RVP ist der Regionalverband Großraum Braunschweig als untere Landesplanungsbehörde zuständig.

Raumverträglichkeitsprüfungen stärken eine sowohl abgestimmte als auch dynamische Regionalentwicklung!

Raumverträglichkeitsprüfung - die Vorbereitung

Der RVP kann gemäß § 10 NROG eine Antragskonferenz (AK) vorausgehen: In diesem Rahmen werden auf Basis entsprechender, aussagekräftiger Unterlagen Erfordernis, Gegenstand, Umfang und Ablauf der Raumverträglichkeitsprüfung erörtert - entsprechend des Planungsstands. Zur Antragskonferenz lädt der Regionalverband nicht nur Behörden, sondern ebenfalls Verbände und ggf. auch die interessierte Öffentlichkeit ein. Mit dieser breiten Beteiligung sollen frühzeitig wichtige Hinweise und Anregungen in das Verfahren gegeben, aber auch Konflikte und Probleme aufgezeigt werden.

Vielfach werden nach der Antragskonferenz noch weitere Gespräche und Abstimmungen zwischen Fachbehörden, allgemein Betroffenen und dem Vorhabenträger erforderlich. Der Regionalverband tritt hier als Moderator und Mediator auf und sucht gemeinsam mit den Beteiligten nach gangbaren Lösungen. Durch diese Vorgehensweise werden für Vorhabenträger und die weiteren Beteiligten bzw. Betroffenen tragbare Lösungen gefunden. In einigen Fällen kann so auch eine förmliche RVP entbehrlich werden. Sowohl diese Abstimmungen im Vorfeld als auch die eigentliche förmliche RVP entlasten damit die nachfolgenden Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren.
Zusammenfassend kann der Regionalverband mit der Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen dazu beitragen, frühzeitig Konflikte zu lösen und damit tragbare, abgestimmte und v.a. auch akzeptierte Ergebnisse zu erzielen sowie langwierige Verwaltungsverfahren und Kosten zu vermeiden.

Bereits vor oder auch nach einer Antragskonferenz kann vorhabenseitig der Wunsch bestehen, auf eine förmliche Raumverträglichkeitsprüfung zu verzichten. Hier kann über eine hinreichend fachlich argumentativ untermauerte und mit aussagekräftigen Unterlagen versehene „Verzichtsanzeige“ ein solcher Verzicht beantragt werden.
Der Regionalverband berät über erforderliche Inhalte der Verzichtsanzeige und prüft bei vollständiger Vorlage der Verzichtsanzeige, ob ein förmliches Verfahren erforderlich oder entbehrlich ist. Das Ergebnis wird in einer Verzichtserklärung zusammengefasst.

Wird eine Raumverträglichkeitsprüfung erforderlich, erstellt der Regionalverband einen Untersuchungsrahmen, in dem er definiert, welche Unterlagen für die RVP erforderlich und zu erstellen bzw. vorzulegen sind.

Raumverträglichkeitsprüfung - Durchführung und Abschluss

Das Verfahren beginnt, wenn alle Antragsunterlagen vollständig beim Regionalverband vorliegen. Nach der Einleitung ist die förmliche RVP innerhalb von sechs Monaten durchzuführen. Abgeschlossen wird die RVP per landesplanerischer Feststellung.

Inhaltlich gliedert sich die Raumverträglichkeitsprüfung in zwei wesentliche Prüfstränge:

  • Raumverträglichkeitsprüfung
    (hier als Bestandteil des gleichlautenden Verfahrens mit derselben Bezeichnung RVP)
    Grundlage: Raumverträglichkeitsstudie
  • Überschlägige Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (UVP - (anhand der Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG))
    Grundlage: Umweltbericht
    Auf Grundlage des Umweltberichts werden hier auf der Raumordnung die raumbedeutsamen Umweltauswirkungen des Vorhabens geprüft (überschlägige Umweltprüfung).

Ebenso erforderlich ist auch die Prüfung des Artenschutzes:

  • Artenschutzprüfung
    In Raumverträglichkeitsprüfungen ist eine der Ebene angepasste Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange integriert.
    Grundlage: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Bei Bedarf ist weiterhin auch die Prüfung der FFH-Verträglichkeit durchzuführen:

  • FFH-Verträglichkeitsprüfung
    Bei Vorhaben, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben Natura 2000 – Gebiete beeinträchtigen können, erfolgt in Verbindung mit der überschlägigen Umweltprüfung die Prüfung der Umweltauswirkungen auf Natura 2000 – Gebiete (FFH-Verträglichkeitsprüfung).
    Grundlage: FFH-Verträglichkeitsstudie

Die Raumverträglichkeitsprüfung beinhaltet ein Beteiligungsverfahren und i.d.R. eine Erörterung. Beteiligt werden zahlreiche betroffene öffentliche Stellen, Behörden und Umweltschutzvereinigungen. Auch kann die Beteiligung für die Öffentlichkeit geöffnet werden.

Darauf aufbauend wird im Rahmen einer raumordnerischen Prüfung entschieden, ob das Vorhaben raumverträglich ist und wenn ja, unter welchen Bedingungen es umgesetzt werden kann. Dieses Prüfergebnis sowie alle wesentlichen Verfahrensinhalte sind in der Landesplanerischen Feststellung dokumentiert.

Mit der RVP werden frühzeitig die Weichen für die nachfolgenden Prüfschritte hin zu einer Realisierung des Vorhabens gestellt, denn das Ergebnis ist in den nachfolgenden Verfahren (z.B. Planfeststellungs-, Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren) zu berücksichtigen.

… gut zu wissen

  • Beteiligung betroffener öffentlicher Stellen und Behörden sowie ggf. der Öffentlichkeit.
  • Auf die Einleitung einer Raumverträglichkeitsprüfung besteht kein Rechtsanspruch.
  • Die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer RVP ist eine Ermessensentscheidung, über die der Regionalverband als zuständige Landesplanungsbehörde im Einzelfall entscheidet.
  • Die Raumverträglichkeitsprüfung ist i.d.R. ein kostenpflichtiges Verfahren.

Hinweis

In der nachstehenden Auflistung der vom Regionalverband raumordnerisch geprüften Vorhaben wird die Bezeichnung verwendet und beibehalten, die zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Verfahrens Gültigkeit hatte. Dies bedeutet, dass alle Verfahren, die bis zum 28.09.2023 eingeleitet wurden, weiterhin als Raumordnungsverfahren bzw. ROV bezeichnet werden. Seit Anfang 2024 wird durchgängig die Bezeichnung Raumverträglichkeitsprüfung bzw. RVP verwendet.


Raumverträglichkeitsprüfungen / Verzichtsanzeigen in Vorbereitung:


Zuletzt abgeschlossene Raumordnungsverfahren (bis Anfang 2024):


Archivierte Raumordnungsverfahren (2004 - 2017):