Zielabweichungsverfahren

Ziele und Grundsätze der Raumordnung

Im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) legt der Regionalverband für eine geordnete räumliche Entwicklung geeignete Ziele und Grundsätze fest. Diese sind im RROP als Text oder Eintrag in der Karte verankert.

Die Grundsätze müssen berücksichtigt werden, von ihnen kann also bei Planungen und Maßnahmen auch abgewichen werden. Hingegen müssen die Raumordnungsziele zwingend beachtet werden, ein Abweichen von ihnen ist also nicht möglich.

Es passiert allerdings, dass im Lauf der Zeit unvorhergesehene Planungen und Maßnahmen durchgeführt werden müssen, die jedoch mit den festgelegten raumordnerischen Zielen kollidieren. Hierfür gibt es das sogenannte Zielabweichungsverfahren (ZAV) nach § 6 (2) ROG. Danach kann von Zielen der Raumordnung abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung im RROP nicht berührt werden.

Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, zu beachten haben.

In der Vergangenheit konnte der Regionalverband so z.B. die Realisierung von Ferienanlagen im Harz, Biogasanlagen oder neue Siedlungen ermöglichen. Sind die Planungen oder Maßnahmen aber nicht mit der Raumordnung vereinbar oder stimmt ein Betroffener nicht zu, so kann durch das Verfahren auch keine Zielabweichung ermöglicht werden.

Weiterführende Informationen

§ 6 Abs.1 ROG: Ausnahmen von Zielen der Raumordnung: